Tübingen

Nicht in den Container

Supermärkte sind verpflichtet, Lebensmittelabfälle so zu lagern, dass die Tafeln darauf zugreifen können. Darauf weist dieser Leser hin.

26.09.2024

Von Ivo Lavetti, Tübingen

Die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Tübingen schreibt
in § 1 Abs. 2 vor, dass Abfälle so zu überlassen sind, dass diese vorrangig einer Wiederverwendung zugeführt werden können. Da die Bemühungen der Tafel
auf die Wiederverwendung dieser für die Entsorgung vorgesehenen Lebensmittel ausgerichtet sind, dürfen Supermärkte für die Wiederverwendung geeignete Lebensmittel nicht in den großen „Super-Markt-Container“ werfen. Diese Lebensmittel gehören in einen separaten Behälter oder Raum, zu dem die Tafel Zugang hat.

Zur Mitwirkung sind die Marktleiter gemäß § 1 Absatz 2 LKreiWiG verpflichtet. Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist in der Pflicht sicherzustellen, dass die Supermärkte das Angebot der Tafel zur Übernahme der als Abfall anfallenden Lebensmittel nutzen. Supermärkte sind gesetzlich verpflichtet zu kooperieren. Zuwiderhandlungen können übrigens mit Geldbußen bis 100 000 Euro geahndet werden. Tipp: Wenn die mit der Tafel kooperierenden Supermärkte bereits am Eingang das Logo der Tafel anbringen, dann haben Verbraucherinnen und Verbraucher es leichter, beim Einkauf die gesetzkonform handelnden Märkte zu unterstützen.

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Erstellt:
26.09.2024, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 30sec
zuletzt aktualisiert: 26.09.2024, 01:00 Uhr

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